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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.05.2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 148/06 (https://dejure.org/2010,94891)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) müsse dem Kläger kein Härtefallzuschlag gewährt werden.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (B 6 KA 25/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) den HVM 1999 der Beklagten geprüft - der dem HVM strukturell entspricht - und dabei auch § 2a HVM angesprochen, ohne rechtswidrige Aspekte aufzuwerfen.

    Es bestand Anlass, den Antrag des Klägers vom Januar 2002 auch in Hinblick darauf zu prüfen, ob ihm Ansprüche aus einer generellen Härteklausel zustehen (zum Nebeneinander beider Härtefallregelungen vgl BSG-Urteil vom 8. Februar 2006, aaO, Rn 39 und 40).

    Fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung im HVM oder im Honorarverteilungsvertrag (HVV), so bedeutet dies nicht, dass keine Härtefallregelung eingreift, sondern diese ist dann im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung in den HVM bzw HVV hineinzuinterpretieren (st Rspr des BSG, zB SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B; Clemens, aaO, Rn 242).

    Der für das Jahr 2000 in Kraft getretene HVM führte - wie schon der 1999 geltende HVM der Beklagten - dagegen bei umsatzstarken Praxen zu überproportionalen Abschlägen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 27).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedarf es einer allgemeinen Härteklausel, da es dem Satzungsgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (BSG, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris; SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2010, § 85 Rn 257 mit Hinweisen auf die umfassende Rechtsprechung des BSG; Clemens in: Wenzel, Hdb des Fachanwalts-Medizinrecht, S 1039 Rn 242).

    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl des anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).

    c) Die Entscheidung über die allgemeine - ungeschriebene - Härtefallregelung ist durch den Vorstand der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl dazu: Clemens, aaO, Rn 242, 245 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

    d) Bei der nunmehr durchzuführenden Neubescheidung hat die Beklagte zunächst den Sachverhalt zu ermitteln (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Die Berufung wegen der Rechtmäßigkeit des dem zugrunde liegenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) ist Streitgegenstand des Rechtsstreit L 3 KA 280/04; sie ist mit Urteil vom heutigem Tag vom erkennenden Senat zurückgewiesen worden.

    Während des Berufungsverfahren hat die Beklagte im Verfahren L 3 KA 280/04 am 25. März 2010 einen Jahreshonorar- und Degressionsbescheid für 2000 erlassen, wonach das ausgezahlte Honorar nunmehr 525.286,33 DM beträgt (bei einem degresionsbedingt verminderten Abrechnungsbetrag von 667.706,80 DM).

    Der Kläger hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 in den aufgerufenen Rechtsstreitigkeiten L 3 KA 280/04, L 3 KA 82/07 und L 3 KA 148/06 allerdings ausdrücklich den ehrenamtlichen Richter Dr. C. für befangen erklärt.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Zum anderen kann ein Härtefallzuschlag in Betracht kommen, wenn der Vertrags(zahn)arzt anderenfalls in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 Rn 40 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und B 6 KA 62/04 B; Clemens, aaO, Rn 242).

    Insoweit ist insbesondere in der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 72 Nr. 2) anerkannt, dass Risiken, die zB mit den Fragen der rationellen Praxisorganisation oder der Wahl des zweckmäßigen Praxisstandorts zusammenhängen, dem Vertrags(zahn)arzt zugewiesen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Um dies zu belegen, verweist er auf ein im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 156/04 vorgelegtes Privatgutachten und stellt in allen anhängigen Berufungsverfahren über 100 Beweisanträge.

    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Die diesbezüglichen Bescheide müssen gemäß § 35 Abs. 1 S 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - zumindest ansatzweise (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; aA Clemens, aaO, Rn 244) - die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Dabei reicht eine generalklauselartige Global-Härteregelung aus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R - juris).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Dies ist zB für den Fall des plötzlichen Ausscheidens eines Kieferorthopäden aus der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Patientenzahl des anderen zugelassenen Kieferorthopäden angenommen worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27) oder bei einer Änderung der Behandlungsausrichtung, zB von allgemeinzahnärztlicher zu oral-chirurgischer Tätigkeit (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Die für die Jahre 1996 bis 1998 ursprünglich beschlossenen HVMe der Beklagten hatten vorgesehen, dass die Gesamtvergütung solange zu festen Einzelleistungspunktwerten verteilt wird, bis sie verbraucht ist; von diesem Zeitpunkt an entfiel jede weitere Honorierung (zur Rechtswidrigkeit dieses HVM vgl Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 349/02 - juris).
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bedarf es einer allgemeinen Härteklausel, da es dem Satzungsgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (BSG, zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris; SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2010, § 85 Rn 257 mit Hinweisen auf die umfassende Rechtsprechung des BSG; Clemens in: Wenzel, Hdb des Fachanwalts-Medizinrecht, S 1039 Rn 242).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
  • BVerwG, 29.05.2007 - 3 B 91.06

    Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
  • BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 16.04

    Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe auf Magermilchpulver

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2006 - L 3 B 88/06
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 7/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 35 KA 1411/02 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 148/06 (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verurteilte das LSG die KZÄV zur Neubescheidung (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 1411/02 und L 3 KA 148/06 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 25/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 35 KA 1411/02 (SG Hannover), L 3 KA 148/06 (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verurteilte das LSG KZÄV mit Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06 - zur Neubescheidung.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 1411/02 und L 3 KA 148/06 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 48/20 B

    Anspruch auf Entschädigung gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung; Gewährung

    Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, den Härtefallantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .

    Bereits in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Ausgangsverfahren gegen die Bescheide der Beklagten, mit welchen der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härtefallzuschlags abgelehnt wurde (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2002; Urteil des SG vom 25.10.2006 - S 35 KA 1411/02) , hat das LSG - nach Verneinung eines Anspruchs aufgrund der Härtefallklausel nach § 2a HVM 2000 - die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags im Hinblick auf Ansprüche aus einer generellen (ungeschriebenen) Härtefallklausel verurteilt (Urteil des LSG vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06) .

    Vielmehr führt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.4.2015 aus, dass die Frage der Gewährung eines Härtefallzuschlags Gegenstand des (weiteren) Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung des Bescheidungsurteils des LSG vom 12.5.2010 ( L 3 KA 148/06) sei.

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